Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen basi Schöberl GmbH & Co.KG (nachfolgend „basi“) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn basi hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn basi in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2) Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen, zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen basi mit dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3) Rechte, die basi nach den gesetzlichen Vorschriften über dieses Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.


2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsänderung

2.1) Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2) Eine Bestellung, deren Änderungen oder Ergänzungen, sowie andere bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie von basi schriftlich erteilt oder im Falle mündlicher, telefonischer oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilter Bestellung ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurden. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von basi auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Rechenfehler enthält , ist sie für basi nicht verbindlich.

2.3) Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens jedoch nach vier (4) Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Artikel, Artikelbeschreibung, Menge, Preis und Liefertermin ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigungen gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von basi ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für spätere Vertragsänderungen. Sofern basi mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine von basi erteilte Bestellung (Lieferabruf) verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
Werden durch basi getätigte Bestellungen nicht spätestens 21 Tage nach Eingang schriftlich bestätigt, verlieren sie ihre Gültigkeit, es sei denn, die Lieferung ist zwischenzeitlich zu den in der Bestellung aufgeführten Konditionen erfolgt.

2.4) Alle genannten Liefertermine haben Gültigkeit und sind Grundlade für weitere Planungen. Bei Nichteinhaltung bleibt basi ein Rücktrittsrecht vorbehalten, zu dessen Ausübung es keiner besonderen Inverzugsetzung mehr bedarf. Die Lieferverzögerung ist uns rechtzeitig anzuzeigen. Teillieferungen innerhalb der gesetzlichen Lieferfristen ändern daran nichts.


3. Lieferung

3.1) Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Die vereinbarten Lieferfristen und-termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an.

3.2) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei basi, oder des angegebenen abweichenden Erfüllungsortes. Sind die Lieferbedingungen nicht frei Werk (DAP oder DDP gemäß der aktuellen Version der Incoterms) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3) Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat dieser basi unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. basi ist bei einer Verzögerung der Lieferung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten, ist basi berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von basi bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Lieferanspruch von basi wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von basi, statt der Lieferung Schadenersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung, stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

3.4) Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung von basi zulässig. basi ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden, oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.

3.5) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein bzw. notwendige Warenbegleitpapiere  beizufügen, der die Bestell- und Warenbezeichnung, Liefermenge und Gewicht, Angaben zu den verwendeten Verpackungsmateriealien, sowie des entsprechende Qualitätszertifikat (falls gefordert) im Original, bzw. vorab per Mail enthält.

3.6) Teillieferungen, sowie Mehr- Minderlieferungen sind nur nach Absprache mit basi zulässig.

3.7) Arbeitsaufträge, welche auf dem Werksgelände der basi ausgeführt werden, unterliegen der damit beauftragten Personen und Bestimmungen unserer Arbeitsordnung. So gelten für diese Personen auch die in unserem Werk gültigen Arbeitszeiten, wenn nichts abweichendes vereinbart worden ist.


4. Gefahrenübergang und Versand

Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch basi (frei Werk bzw. DAP gemäß Incoterms der aktuell gültigen Fassung). Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von basi verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme der Ware auf basi über.


5. Preise und Zahlung

5.1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“/“frei Werk“ verzollt (DDP gemäß Incoterms der jeweils gültigen Fassung), einschließlich der Verpackung ein. Bei den ausgewiesenen Preisen handelt es sich ausschließlich um Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesondert und in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

5.2) Rechnungen können durch basi nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechenden Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell-Nummer angegeben ist.
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich; soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

5.3) Für jede Lieferung ist eine Rechnung in einfacher Ausfertigung einzureichen, welche elektronisch direkt unsere Finanzbuchhaltung an
kreditoren@basigas.de zu erfolgen hat. Rechnungen dürfen nicht der Warensendung selbst beigefügt werden.

5.4) Bei mangelhafter Lieferung ist basi berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen die Zahlung zurück zu halten. Bei Ersatzlieferungen und Gewährleistungsansprüchen verschieben sich die Zahlungstermine entsprechend der Zeit, die zu deren Erledigung erforderlich ist. Soweit der Lieferant Abliefernachweise, Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Ware auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus. Das Zahlungsziel beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

5.5) Die Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei in das Eigentum von basi über. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen Ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


6. Gewährleistung und Mängelansprüche

6.1) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

6.2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung der vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Insbesondere hat der Lieferant die Vorschiften der EU-Chemikalienverordnung REACH einzuhalten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von basi gewünschten Ausführungen der Bestellung hat, ist basi unverzüglich schriftlich zu informieren.

6.3) basi wird unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.

6.4) Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat basi, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem Lieferanten unverzüglich nach der Prüfung bzw. nach der Entdeckung anzuzeigen.

6.5) Die Zustimmung von basi zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mangel und des Einstehenmüssens für von ihm übernommene Garantien.

6.6) Bei Mängeln der Ware ist basi unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl von dem Lieferanten als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Sollte es dem Lieferanten nicht möglich sein innerhalb einer Frist von 10 Tagen einer Nacherfüllung nachzukommen, ist basi berechtigt die Ware bei einem alternativen Lieferanten zu beziehen und erhält für die mangelhafte Lieferung eine Gutschrift zuzüglich einer Gebühr für den Mehraufwand bzw. Kostenausgleich bei Mehrkosten. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

6.7) Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. basi ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.

6.8) Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – nach 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Annahme des Vertragsgegenstandes durch basi (Gefahrenübergang).

6.9) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährung.

 

7. Produkthaftung

7.1) Der Lieferant ist verpflichtet, basi von Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung freizustellen, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit der für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von basi bleiben unberührt.

7.2) Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 7.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lieferant basi auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von basi durchgeführten Versorgungsmaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird basi den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme geben.

7.3) Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und wird dies basi auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungspolice nachweisen.


8. Zeichnungen/Muster

Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und allen sonstigen Unterlagen, die wir mit unseren Bestellungen übermitteln, behalten wir uns die Eigentumsurheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, oder zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

9. Eigentumsvorbehalt/Beistellung Werkzeuge

9.1) Sofern basi Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich basi hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden durch basi vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, basi nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt basi das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.2) Wird die von basi beigestellte Sache mit anderen, basi nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt basi das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant basi anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für basi.

9.3) An Werkzeugen behält basi sich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von basi bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die basi gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant basi schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; basi nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungs-arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er basi sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

9.4) Soweit gem. 9.1 und/oder 9.2 basi zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, ist basi auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von basi verpflichtet.


10. Schutzrechte Dritter

10.1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt.

10.2) Sofern basi oder deren Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Ware von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, basi oder deren Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen.

 

11. Höhere Gewalt

11.1) Sofern basi durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird basi für die Dauer der Hindernisse, sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern basi die Erfüllung Ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von basi nicht vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen, Energiemangel, oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dasselbe gilt bei Arbeitskampfmaßnahmen, die basi betreffen.

11.2) basi ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß Ziffer 10.1 mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für basi nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten wird basi nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird.


12. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, basi über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)-Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen, sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

– Ausfuhrlistennummer gemäß AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten.
– Für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number)
– Den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software
– Ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden.
– Die statistische Warennummer (HS-code) seiner Güter, sowie
– Einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen für Klärung etwaiger Rückfragen durch basi.

Auf Anforderung von basi ist der Lieferant verpflichtet, basi alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie basi unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

 

13. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN, sowie der Code of Conduct der basi beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sowie zum Code of Conduct sind unter www.Unglobalcompact.org erhältlich.

 

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand

14.1) Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu basi gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für internationale Sachverhalte gilt das UN-Kaufrecht, sofern der sachliche und räumliche Anwendungsbereich nach der Konvention eröffnet ist. Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nicht nach seinen Grundzügen entschieden werden können, sind nach dem am Sitz von basi anwendbaren Sachrecht zu entscheiden.

14.2) Ausschließlicher Gerichtstand für alle nationalen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz von basi in Rastatt. basi ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten, sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

14.3) Im internationalen, grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.

14.4) Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung Rastatt, in landgerichtlichen Fällen das Landgericht Karlsruhe. basi ist jedoch auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

14.5) Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenen Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit z.B. (DIS) endgültig entscheiden. Die Schiedsgerichtsordnung kann unter http://dis-arb.de/de/15/regeöm/+bersocjtid0 u.a. in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Chinesisch Russisch und Türkisch eingesehen werden.

14.6). Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein.

14.7) Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben.

14.8) Sitz des Schiedsgerichts ist Rastatt in Deutschland.


15. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über basi zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an basi geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant wird durch geeignete vertraglich Abreden mit den für Ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragen sicherstellen, dass auch diese mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnungen solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

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