Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns mit dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 310 Abs. 4 BGB.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

a) Unsere Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen, um gültig zu sein, der schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für alle Nebenabreden, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und ähnliches mehr.

b) Alle von uns genannten Liefertermine gelten ab Bestelldatum. Bei Nichteinhaltung bleibt uns ein Rücktrittsrecht vorbehalten, zu dessen Ausübung es keiner besonderen Inverzugsetzung mehr bedarf. Die Lieferverzögerung ist uns rechtzeitig anzuzeigen. Teillieferungen innerhalb der gesetzlichen Lieferfristen ändern daran nichts.

c) Werden unsere Bestellungen nicht spätestens 21 Tage nach Eingang schriftlich bestätigt, verlieren sie ihre Gültigkeit, es sei denn, die Lieferung ist inzwischen erfolgt.

3. Lieferzeit

a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

c) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

d) Der Waren selbst sind Packzettel beizufügen, die eine Überprüfung nach Menge und Art des gelieferten Gutes zulassen.

4. Zahlungsbedingungen

a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, einschließlich der Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

b) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechenden Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell-Nummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich; soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

c) Für jede Lieferung ist eine Rechnung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Rechnungen dürfen nicht der Warensendung selbst beigefügt werden.

d) Rechnungen werden nach Eingang und Gutbefund der Ware nach unserer Wahl
 

  • unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 8 Tagen oder
  • unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder
  • netto innerhalb von 30 Tagen


bezahlt. Rechtzeitiger Eingang der Rechnungen, der uns eine angemessene Frist zur Überprüfung zulässt, ist Vorbedingung. Bei Mängelansprüchen, Ersatzlieferungen und Gewährleistungsansprüchen verschieben sich die Zahlungstermine entsprechend der Zeit, die zu deren Erledigung erforderlich ist.

e.) Aufrechnungsrechte stehen uns sofern anerkannt, bzw. rechtskräftig festgestellt zu. Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

f) Die Berechtigung, gem. Ziffer 4 zu skontieren, bleibt auch dann bestehen, wenn bei berechtigten Mängelansprüchen Zahlungstermine nicht eingehalten werden können.

5. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, berechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

b) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, von dem Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.

c.) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, berechnet ab Gefahren-übergang.

6. Anlieferungen

a) Sämtliche Lieferungen sind frei Werk Rastatt bzw. an die von uns aufgegebene Adresse vorzunehmen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Auslagen für Frachten, Porto und Verpackung, die nicht im vereinbarten Preis enthalten sind, müssen in den Rechnungen ausgewiesen werden.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

c) Bei Arbeitsaufträgen, die in unserem Werk ausgeführt werden, unterliegen die damit beauftragten Personen den Bestimmungen unserer Arbeitsordnung. So gelten für diese Personen auch die in unserem Werk gültigen Arbeitszeiten, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

7. Zeichnungen / Muster

An Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und allen sonstigen Unterlagen, die wir mit unseren Bestellungen übermitteln, behalten wir uns die Eigentumsurheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Sollten die Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erst nach Eingang der Ware wieder in unseren Besitz gelangen, so ist das Eingangsdatum maßgeblich für den Beginn des Laufs der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8. Eigentumsvorbehalt / Beistellung Werkzeuge

a) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden von uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

b) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

c) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungs-arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

d) Soweit die uns gem. Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Schutzrechte

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

b) Werden wir von einem Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Erfüllungsort für beide Teile ist Rastatt.


Wichtige Hinweise:
In allen Schriftstücken, einschließlich Rechnungen, Versandanzeigen und Pack-zetteln ist stets unsere Bestellnummer anzugeben. Warenlieferungen sind zu richten an basi Schöberl GmbH & Co. KG, Rastatt

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